Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen können gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Zu diesen Dienstleistungen gehören alle Arbeiten, die keine handwerklichen Arbeiten sind und gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern selbst vorgenommen werden. So können bis zu 20% des Arbeitslohnes (keine Materialkosten) bis maximal 1200 € jedes Jahr direkt von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
✔ Gefördert wird mit einem Abzug von der Einkommensteuer.
✔ Auch einige unserer Dienstleistungen fallen in dieses Gesetz.
✔ Haus- und Wohnungsreinigung
✔ Fensterputzen
✔ Ausbesserungs- und Verschönerungsarbeiten
✔ Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasen mähen, Hecken schneiden, Unkraut jäten)
✔ Winterdienst (z.B. Schnee schippen)
✔ private Umzüge
Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Steuerermäßigung gibt es auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem vorübergehend leer stehenden Haushalt durchgeführt wurden, weil der Bewohner aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit in einem Alten-, Pflegeheim oder Krankenhaus untergebracht ist (Niedersächsisches FG vom 9.11.2005, 3 K 343/05, EFG 2006 S. 417). Auch Erben, die die Wohnung des Verstorbenen renovieren lassen, können die Steuerermäßigung erhalten. Weitere Informationen: Nur Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt
Roland Wiebeler